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Was macht eine Dokumentation rechtssicher?
Es wäre eine Horrorvorstellung: Ein Mitarbeiter verletzt sich an einem gerade getesteten und für gut befundenen Gerät. Doch die Berufsgenossenschaft verweigert die Übernahme der Haftung, mit dem Hinweis auf nicht rechtssichere Unterlagen. Dabei haben Sie doch alles richtig gemacht. Wirklich? Hier ein paar Stolperfallen:
Die Auswahl des Dienstleisters:
"Mensch, ich kenn da nen Elektriker" hört man hin- und wieder. Logisch ist es eine tolle Sache, sich an kleine, lokale Unternehmen zu wenden - mit dem Hintergedanken, dass das Geld damit "in der Region bleibt". Die Frage ist allerdings bei wenig spezialisierten Unternehmen, ob die geltenden Gesetze und Richtlinien eingehalten werden. Eine Übersicht über die zu beachtenden Gesetze und Verordnungen finden Sie übrigens hier.
Ein wichtiger Punkt ist, dass Sie dazu verpflichtet sind, sicherzustellen, dass der oder die Prüfer zur Prüfung berechtigt sind. dazu gehören drei Komponenten:
- Der passende Berufsabschluss: Mindestens muss der Prüfende eine abgeschlossene Ausbildung in der Elektro oder Elektronikbranche haben, wie Elektriker, Büriinformationselektroniker, oder ähnlich. Alternativ reicht ein Zeugnis als "EuP" - als Elektrotechnisch unterwiesene Person. Das Zertifikat wie eine Zeugniskopie muss der Prüfende bei der Prüfung bei sich haben.
- Es muss ausreichend Berufspraxis vorhanden sein. Ein kürzlich absolvierter Lehrgang mit Prüfung reicht dazu aus.
- Der Prüfer muss in das Prüfgerät eingewiesen sein und es beherrschen. Ist der Prüfer eine EuP, muss zwingend ein Gerät verwendet werden, das neben den Messwerten ausgibt, ob die Prüfung bestanden wurde - in Klarschrift!
- Der Prüfer muss in die Besonderheiten des Standortes eingewiesen sein, und sich an Bestimmungen wie EX Schutz halten.
Die Prüfung gem. DGUV-V3
Bei der Prüfung selbst muss die EuP immer von einer "befähigten Person" begleitet werden. Es gibt Firmen, die auf teuere "befähigte Personen" verzichten, und viele "EuPs" zum Messen zum Kunden entsenden. Dies ist nach DGUV-V3 nicht gestattet. Es gilt im Zweifel, dass Verantwortung nicht delegierbar ist - bei einem solchen Fehler haftet der Unternehmer.
Es gilt der Spruch "What´s not documented, is not done". Sprich: Es muss für jedes zu messende Gerät NACHVOLLZIEHBAR ein Prüfzertifikat existieren. Das bedeutet, es reicht nicht, ein Kaltgerätekabel zu messen - die Messung muss ebenfalls dokumentiert werden. Dazu muss das Kaltgerätekabel auch einem Prüfzertifikat zugeordnet werden können. Und das geht nur, wenn das Kabel auf irgendeiner Weise gekennzeichnet ist.
Was muss denn alles gemessen werden? Kurze Antwort: Alles. Kaltgeräteanschlusskabel, Mehrfachsteckdosen, Verlängerungen, Kaffeemaschinen, Lüfter und Computer. Alles, was sich am Arbeitsplatz befindet, inklusive privaten Geräten. Denn auch von der privaten Kaffeemaschine kann die Gefahr eines elektrischen Schlages ausgehen.
Und was passiert mit den als defekt festgestellten Geräten? Letztendlich muss das der Unternehmer entscheiden. Es sollten Vereinbarungen getroffen werden, wie mit defekten Geräten zu verfahren ist.
Das Prüfzertifikat
Es solte klar erkennbar sein, wer mit welchem Prüfgerät welchen Prüfling geprüft hat, und welche Prüfungen durchgeführt wurden. Dann muss der Auftraggeber und der Auftragnehmer klar erkennbar sein. Das Wichtigste ist aber: Das Zertifikat muss dem Prüfling zuzuordnen sein.
Hier ein Beispiel für eine rechtssicheres Zertifikat:
Dieses Zertifikat wird automatsch von unserem Messsystem "Fluke6500" erstellt und kann bequem als PDF versendet und aufbewahrt werden.
Fazit
Man kann also festhalten, dass es ein Fehler wäre, sich bei der Vergabe eines Auftrags strikt am Preis zu orientieren. Es gibt in dieser Branche viele Betriebe, die mangels Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften Fehler beim messen egehen können, die wiederum auf den Auftraggeber zurück fallen können.